Kündi­gungs­schutzverfahren

KÜNDI­GUNGS­SCHUTZ­KLAGE / ABFINDUNG /
WEITERE REGELUNGEN etc.

Durch eine Kündigung wird dem Arbeit­nehmer auf einen Schlag die wirtschaft­liche Lebens­grundlage und nicht selten auch ein zentraler Bereich seines Lebens entzogen. Das hat stets ernste wirtschaft­liche, aber oft auch psychische Konse­quenzen für den Betroffenen.

Arbeit­neh­mer­anwalt Marc Hessling blickt nun auf eine langjährige Erfahrung in der Führung von Kündi­gungs­schutz­ver­fahren in allen Instanzen zurück, von der Sie profi­tieren können.

Bitte beachten Sie, dass bei Kündi­gungs­schutz­ver­fahren, wenn das Kündi­gungs­schutz­gesetz (KSchG) anwendbar ist, Eile geboten ist: Eine Kündi­gungs­schutz­klage kann nur innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Kündigung erhoben werden. Danach ist meist keine Möglichkeit mehr gegeben, gegen die Kündigung rechtlich vorzu­gehen. Daher warten Sie bitte nicht bis es (fast) zu spät ist, sondern verein­baren Sie schnell einen Termin bei uns. In aller Regel können wir Ihnen mit einem kurzfris­tigen Termin helfen, der ggf. auf telefo­nisch oder online per Video­kon­ferenz statt­finden kann.

Wir helfen Ihnen gerne weiter, egal ob es um den Erhalt des Arbeits­platzes geht, oder um das Aushandeln einer Abfindung. Bedenken Sie, dass im Zusam­menhang mit der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses auch noch weitere Fragen zu klären und zu regeln sind:

  • Vermeidung von Sperr­fristen beim Bezug von Arbeitslosengeld
  • Arbeits­zeugnis
  • Betrieb­liche Altersversorgung
  • Arbeits­pa­piere
  • Abrechnung noch offener Forderungen
  • Ausgleich von Arbeitszeitkontoguthaben
  • Ausgleich von Überstunden
  • Ausgleich von Resturlaubsansprüchen
  • Wettbe­werbs­verbote
  • etc.

Ihr Arbeit­nehmeranwalt
Marc Hessling

Für Arbeitnehmer

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